Die Grundsteuerreform betrifft uns alle!
In erster Linie betrifft die Reform die Eigentümer von Immobilien, denn sie müssen ab 1. Juli 2022 eine sogenannte Feststellungserklärung abgeben, in welcher die Daten für die neue Wertermittlung anzugeben sind. Das bedeutet u.U. viel Aufwand, da neben bekannten Daten auch solche abgefragt werden könnten bzw. zur Prüfung des ergehenden Bescheids erforderlich sind, die erst eingeholt werden müssen (z.B. Bodenrichtwert oder Mietstufe).
Nachfolgend ergeben sich daraus auch Auswirkungen auf die Mieter, da die Grundsteuer wie bisher auf die Miete umgelegt werden kann.
Die Reform
Aufgrund der Reform des Grundsteuergesetzes müssen bis 2025 für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 („erste Hauptfeststellung“) festgelegt werden.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung öffentlich aufgefordert. Die Erklärungen selbst können dann ab dem 01. Juli 2022 elektronisch über das Portal ELSTER abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, empfehlen wir Ihnen, sich bereits jetzt zu registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden.
Die Grundsteuererklärung ist nach derzeitigem Stand spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.
Aufwand für Sie als Steuerpflichtige/n
Für die Berechnung des Grundsteuerwerts sind mindestens folgende Angaben erforderlich: Baujahr, Wohnungsgemenge (also die Gesamtfläche der Wohnungen: < 60 qm, von 60 bis 100 qm, und größer 100 qm in einem Mehrfamilienhaus), Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Garagen (nicht Außenstellplätze), Grundstücksgröße, Grundstücksart.
Teilweise dürften diese Angaben schon aus früheren Einheitswerterklärungen vorhanden sein. Es könnten aber noch weitere Informationen abgefragt werden bzw. zur Prüfung des ergehenden Bescheids erforderlich sein, wie z.B. Angaben zur technischen Ausstattung und zum Modernisierungsstand, Bodenrichtwert, Eingruppierung der Gemeinde nach dem Wohngeldgesetz („Mietstufe“)
Das hängt auch davon ab, ob das jeweilige Bundesland sich nach dem Bundesmodell richtet oder ein eigenes Ländermodell gesetzlich verankert hat, wie z.B. Bayern.
Wir unterstützen Sie gerne!
Gerne übernehmen wir für Sie die Abgabe der Feststellungserklärung sowie die anschließende Bescheidprüfung.
Wichtig!
Damit wir intern planen und genügend Zeit für die Grundsteuererklärungen freihalten können, informieren Sie uns bitte möglichst bald, ob Sie uns der Auftrag erteilen möchten. Am besten per E-Mail an grundsteuer(at)rsw-gmbh.de oder über unsere
Hotline (0951) 9 15 15 0
Vielen Dank!