Achtung Arbeitgeber: Gutscheine sind aktuell im Fokus der Sozialversicherungsprüfer!
Damit die 50,- € Freigrenze für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit greift, müssen Sie sicherstellen, dass die Gutscheine …
- keine Barauszahlung erlauben und
- nur für einen begrenzten Kreis von Annahmestellen gelten (z.B. nur für die eigenen Filialen, nur für die eigene Produktpalette, oder bei Einkaufsverbänden nur für eine bestimmte Region).
Prüfen Sie in jedem Fall die AGB (und AGB-Änderungen) der Unternehmen, die den Gutschein ausgeben!
Es gibt auch Unternehmen, die in ihren AGB explizit die Einhaltung der jeweiligen Gesetze gewährleisten (z.B. Edenred erklärt bei der Gutscheinkarte „Steuerkonform nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG“ sowie bei der digitalen Gutscheinlösung „Steuerkonform nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG“).
Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, werden die Gutscheine nachversteuert und es kommen erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsforderungen auf Sie als Arbeitgeber zu!
Beispiel:
Aldi verkauft sowohl Einkaufsgutscheine als auch Geschenkgutscheine.
- Die Einkaufsgutscheine berechtigen ausschließlich zum Kauf von Aldi-Waren bzw. -Dienstleistungen; eine Barauszahlung ist nicht möglich. Sind diese bis zu einem Betrag von 50,- € ausgestellt, sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Geschenkgutscheine stellen unabhängig vom Betrag eine Geldleistung dar, gelten daher nicht als Sachbezug und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Sie haben Fragen?
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderung haben!
(0951) 9 15 15 0
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