Informationspflichten des Arbeitgebers
Es bestehen diverse arbeits- und datenschutzrechtliche Informationspflichten des Arbeitgebers, die wir nicht für Sie erledigen können:
- Ausweis-Mitführungspflicht in bestimmten Branchen
In den bestimmten Wirtschaftszweigen müssen Ihre Arbeitnehmer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Sie als Arbeitgeber müssen jeden Ihrer Arbeitnehmer schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren.
- Neu seit 1.1.2026: Anwerbung von Drittstaatsangehörigen
Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland müssen Arbeitgeber diese auf die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen bei den Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen.
Spätestens am ersten Arbeitstag müssen diese Beschäftigten schriftlich informiert werden, dass sie kostenlos von „Faire Integration“ beraten werden können und wo sich die nächste Beratungsstelle vom Arbeitsplatz befindet.
=> Übersicht der Beratungsstellen
=> Faire Integration: Merkblatt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in verschiedenen Sprachen - Altersversorgung
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Aber nicht nur diese Information, sondern auch die Durchführung liegt in Ihrer Pflicht: Wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung oder eine andere Art der betrieblichen Altersversorgung abschließen und diese aus einem Teil seines Gehaltes finanzieren möchte, sind Sie verpflichtet, dem zuzustimmen und den entsprechenden Anteil an die Versicherungsgesellschaft zu überweisen. Den Durchführungsweg kann jedoch der Arbeitgeber bestimmen. Achten Sie hierbei auf Ihre Haftung und lassen Sie sich im Vorfeld dazu beraten.
- Aushangpflicht
Sie müssen Ihre Arbeitnehmer über bestimmte Gesetze und Regelungen – in der jeweils neuesten Fassung – per Aushang informieren. Die Größe und Rechtsform Ihres Unterneh-mens ist dabei unerheblich.
Eine Verletzung der Aushangpflicht dieser Gesetze stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet werden. - Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis
Durch die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden den Arbeitgebern eine Vielzahl neuer Pflichten auferlegt, die schon mit dem Eingang von Bewerbungsschreiben beginnen. Dabei handelt es sich um Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen (Transparenzverpflichtung), umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten, Löschpflichten, u.v.m.
Bitte informieren Sie sich eingehend über den Beschäftigtendatenschutz. Bei Bedarf können wir Ihnen gerne eine Informationsbroschüre zukommen lassen. - Kündigung
Eine weitere Informationspflicht besteht bei Kündigung eines Arbeitnehmers: Sie müssen dem entlassenen Mitarbeiter mitteilen, dass er sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden hat. Tut er dies nicht, können ihm eventuelle Leistungen gestrichen werden. Befolgen Sie Ihre Informationspflicht in diesem Punkt nicht, könnte der Arbeitnehmer Schadensersatz von Ihnen fordern.
Wir empfehlen Ihnen, den Hinweis in der schriftlichen Kündigung mit aufzunehmen
Tipp: Halten Sie schriftlich fest, dass Sie Ihre(n) Arbeitnehmer(in) informiert haben, und lassen Sie sich dieses Schriftstück unterschreiben.


