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Fehlende U1-Absicherung bei Vorstandsvorsitzenden, Vorstandsmitgliedern und Gesellschafter-Geschäftsführern

Aufgrund einer Klarstellung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und von Prüfungsfeststellungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) muss ab sofort folgende Besonderheit im U1-Verfahren für Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder und sozialversicherungspflichtige Fremdgeschäftsführer und (Minderheits-) Gesellschafter-Geschäftsführer umgesetzt werden: 

Dieser Personenkreis ist vom gesetzlichen U1-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung) ausgeschlossen, so dass im Krankheitsfall kein Anspruch auf Erstattung von Lohnfortzahlungen durch die Krankenkasse besteht. Dies kann bei längeren Ausfallzeiten zu einer spürbaren finanziellen Belastung der Gesellschaft führen.

Hintergrund: Die o.g. Personen zählen als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern.
Eine Ausnahme bilden Minderheitsgesellschafter, die keine Geschäftsführer sind, sondern "normale Mitarbeiter", die Anteile besitzen: Sie sind U1-pflichtig und der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung findet somit statt.

Risiko Entgeltfortzahlung

Das finanzielle Risiko der Entgeltfortzahlung muss neu bewertet und ggf. durch eine entsprechende Versicherung abgefangen werden.
Leider können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auskunft darüber geben, wie die DRV für die Vergangenheit vorgehen wird.   

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