Mitwirkungspflicht: Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern!
Mit seinem Beschluss vom 30.04.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
- Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) auch E-Mails sein können.
- die Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt ist, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.
- die Finanzverwaltung jedoch kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen darf, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben.
Was folgt daraus für Sie?
- Aufbewahrungspflicht
Nach § 147 AO sind neben Buchungsbelegen und Jahresabschlüssen auch Handels- und Geschäftsbriefe aufzubewahren – dazu zählen ausdrücklich auch E-Mails.
Hierbei ist entscheidend:
- Enthält die E-Mail selbst rechnungslegungsrelevante Informationen
→ E-Mail ist aufbewahrungspflichtig.
- Stehen diese nur im Anhang
→ mindestens der Anhang ist aufzubewahren. - Erstqualifikationsrecht
Die relevanten E-Mails müssen vom Steuerpflichtigen selbst herausgefiltert werden.
Entstehende Kosten für Aufbereitung und Bereitstellung trägt der Steuerpflichtige. - Welche E-Mails sind betroffen?
Alle E-Mails, die sich auf
– Vorbereitung
– Abschluss
– Durchführung oder Rückabwicklung
von Handelsgeschäften beziehen.
Was passiert, wenn Sie nicht mitwirken?
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen möglich!
- Aufforderung zur Mitwirkung durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)
- Mitwirkungsverzögerungsgeld (§ 200a AO) droht.
Fazit
Der Prüfer darf die Herausgabe steuerlich relevanter E-Mails (z. B. zu Rechnungen, Verträgen) verlangen, jedoch keinen vollständigen Mail-Export (ungefiltertes Gesamtjournal).
Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss relevante E-Mails auf eigene Kosten herausfiltern und bereitstellen.

Das zeigt, dass die konsequente E-Mail-Archivierung mit sauberer Struktur inklusive Kennzeichnung der steuerlichen Relevanz essenziell ist, um im Prüfungsfall handlungsfähig zu bleiben.
Wie haben Sie Ihre E-Mail-Archivierung organisiert?
Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen zu Umsetzung der steuerrechtlichen Anforderungen haben!
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