Einkommensteuer: Wichtige Änderung zu eigenbetrieblich genutzten Grundstücken!
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 4.8.2025 enthielt drei neu Aspekte zur Behandlung Grundstücken im Einkommensteuerrecht. Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.11.2025 wurde jedoch nur eine davon umgesetzt:
Änderung der Grenze für "eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert"
Die bisherige Regelung in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) besagt, dass ein betrieblich genutzter Grundstücksteil dann nicht ins Betriebsvermögen einbezogen werden muss und somit als Privatvermögen behandelt werden darf, wenn
- sein Wert maximal 1/5 des Gesamtwerts und
- höchstens 20.500 € beträgt.
Folgen der Einstufung als Privatvermögen:
- Die Aufwendungen für diesen Grundstücksteil dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Die Abschreibung richtet sich nach den Methoden für Privatgebäude.
- Die Voraussetzungen für das Wahlrecht sind jedes Jahr neu zu prüfen.
- Wertzuwächse (stille Reserven) werden bei einer Veräußerung nach Ablauf der 10-Jahres-Frist nicht besteuert.
Der Entwurf sieht neue Grenzen vor:
- Fläche höchstens 30 m² oder
- Wert nicht mehr als 40.000 €
Nachteil der neuen Regelung: Die neue Fassung legt auch fest, dass Aufwendungen, die diesem Grundstücksteil zuzuordnen sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können (z. B. Abschreibungen). Ausnahme wären betriebsbezogene Aufwendungen (z. B. Strom).
Den Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.11.2025 können Sie => hier nachlesen. Der Bundesrat muss diesem noch zustimmen.
Die Vorschläge des Referentenentwurfs zur Einführung eines einheitlichen Verfahrens der Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken und zur Verschärfung des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden wurden nicht weiterverfolgt.


