Ab 1. Juli 2025: Verpflichtendes digitales Verfahren für Arbeitgeber/innen zum Nachweis der Elterneigenschaft für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge!
Neue Meldeverpflichtung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Zur Jahresmitte wird das elektronische Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder verpflichtend!
Das genaue Verfahren ist in den "gemeinsamen Grundsätzen für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)" geregelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Teilnahme am elektronischen Verfahren (DaBPV) ist für alle Arbeitgerbeinnen und Arbeitgeber verpflichtend!
- Die zentrale Datenverwaltung liegt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); es hält die Daten der Meldebehörden und der Finanzämter bereit.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ab 1. Juli 2025 jeweils bei Beginn und Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich eine elektronische Meldung über ihr Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal an die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) erstatten.
Im Gegenzug erfolgt
- sofort eine aktuelle Rückmeldung sowie
- jeweils proaktiv eine Rückmeldung bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. - Zusätzlich muss für Bestandsfälle ein Initialabruf erfolgen, für den Arbeitgeberinnnen und Arbeitgeber bis 31. Dezember 2025 Zeit haben. Der Initialabruf umfasst alle Beschäftigten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 und aktuell in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen.
Durch den Initialabruf wird beim BZSt sozusagen ein Abonnement für alle künftigen Informationen über den Elternstatus der Beschäftigten abgeschlossen. Dieses Abonnement berücksichtigt die chronologische Entwicklung der Kinderanzahl bis zum Wegfall eines Kindes mit Ablauf des 25. Lebensjahres. Außerdem erfolgt bei Hinzukommen oder Wegfall eines berücksichtigungsfähigen Kindes automatisch eine Meldung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. - Bei Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkindern sowie Kindern im Ausland kann es erforderlich sein, zusätzliche Nachweise direkt bei der Pflegekasse einzureichen.
In solchen Einzelfällen sind selbst erhobene Daten der Arbeitgebenden für die Beitragserhebung zulässig und erforderlich.
Weitere Informationen
- GKV:
Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)
- GKV:
Grundsätzliche Hinweise - Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Höherer Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung seit 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 erhöhte sich der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,4 % auf 3,6 %.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Folgende Beitragssätze sind vorgesehen:
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber/in
Sie als Arbeitgeber/in sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Damit die korrekte Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge sichergestellt wird und Nachberechnungen vermieden werden, benötigen Sie von Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Kopien der Geburtsurkunden). Zu diesem Zweck haben wir für Ihre Beschäftigten eineKurzinformation erstellt, mit der gleichzeitig die benötigten Informationen und Unterlagen angefordert werden können.
Bei Fragen kommen Sie auf uns zu! Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe:
Telefon (0951) 9 15 15 0
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Auskünfte nur an unsere Mandantschaft erteilen können. Vielen Dank!