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Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen bis 31. März 2024 verlängert!

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, 20.12.2022) wurde eine Meldepflicht für die Betreiber digitaler Plattformen ( sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU) eingeführt. Die ursprünglich auf den 31.1.2024 lautende Frist wurde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.3.2024 verlängert.

Was ist zu melden?

Die Meldpflicht betrifft erstmals das Kalenderjahr 2023. Der Betreiber muss bestimmte Stamdaten sowohl zu sich selbst und zu seiner Plattform als auch zu den auf seiner Plattform tätigen Anbieter übermitteln. Zudem hat er dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen zu den Einkünften zu melden, die von den Anbietern erzielt werden. - Vor einer erstmaligen Meldung muss der Betreiber jedoch jeden meldepflichtigen Anbieter rechtzeitig in Kenntnis setzen, so dass dieser seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann.

Es sind nur Informationen zu Anbietern zu melden, die eine der nachfolgenden "relevanten Tätigkeiten" unter Verwendung einer Plattform gegen eine Vergütung erbringen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im europäischen Ausland ansässig sind:

  1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;
  2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
  3. der Verkauf von Waren;
  4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Bagatellgrenze

Von der Meldpflicht freigestellt sind Anbieter, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 EUR als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG).
Es müssen beide Grenzen kumulativ unterschritten sein!

Was passiert mit den gemeldeten Daten?

Das BZSt leitet die Daten an die zuständigen deutschen Finanzämter sowie an die zuständigen Behörden derjenigen EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anbieter nach dem PStTG als ansässig gelten. Aus umgekehrtem Weg gelangen die von anderen EU-Mitgliedstaaten gesammelten Daten (zu in Deutschland als ansässig geltenden Anbietern) zum BZSt.

Die steuerliche Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den zuständigen Steuerbehörden im Ausland.

Was passiert bei Nichterfüllung der Meldepflichten?

Bei Verstößen gegen die Meldpflichten liegt eine  Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR sanktioniert werden. Zuständige Bußgeldbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

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