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Stellen Sie schon heute die Weichen für die verpflichtende eRechnung im B2B-Bereich!

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes am 23. März 2024 wurde auch die eRechnungspflicht im B2B-Bereich (Business-to-Business) festgeschrieben.

Bereiten Sie sich rechtzeitig vor!

Da ab 1. Januar 2025 nach und nach alle Unternehmen von der Einführung der eRechnung betroffen sein werden, sollten Sie sich schon heute mit dem Thema befassen, um Ihre Prozesse, Rechnungssysteme und Software rechtzeitig anzupassen sowie Ihre Kunden und Lieferanten mit einzubeziehen!

Was sind die wichtigsten Eckpunkte der gesetzlichen Regelungen?

  • Grundsätzlich gilt ab 1. Januar 2025 für alle steuerbaren und steuerpflichtigen inländischen B2B-Umsätze die Pflicht zum Versenden und Empfangen von eRechnungen (ausgenommen sind steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise).
    Es gibt jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 (siehe unten: "Wer ist betroffen?").
  • Wichtig: PDF-Rechnungen gelten nicht mehr als elektronische, sondern als "sonstige Rechnungen", da sie die Anforderungen an die neue eRechnung nicht erfüllen!
  • Die neue Definition der eRechnung orientiert sich an dem entsprechenden Begriff der EU-Norm CEN 16931:
    • Eine eRechnung in diesem Sinne ist eine Rechnung, "die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht."
    • Die Formate ZUGFeRD 2.x und die XRechnung entsprechen bereits der Norm EN 16931.
    • Das EDI-Verfahren kann weiterhin genutzt werden, sofern die für die Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr kompatibel ist.
    • Ein strukturiertes elektronisches Format der elektronischen Rechnung kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.
    • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue eRechnung erfüllen (z.B. PDF-Rechnungen), werden als "sonstige Rechnung" bezeichnet.

Wer ist betroffen?

Die eRechnungspflicht betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B). Außerdem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.

  • Rechnungsempfänger
    Für den Empfang von eRechnungen gibt es keine Übergangsregelungen!
    • Ab 1. Januar 2025 muss jeder Rechnungsempfänger in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen und zu verarbeiten.
      Die Ausstellung der eRechnung ist nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft.
  • Rechnungsaussteller
    Für die Ausstellung von eRechnungen gibt es folgende Übergangsregelungen:
    • Bis 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen wählen, ob sie eRechnungen nach der neuen Definition, Papierrechnungen oder andere elektronische Formate (z.B. PDF) versenden, letztere jedoch nur noch mit Einwilligung des Empfängers.
    • Ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 dürfen nur noch Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro weiterhin wählen, ob sie eRechnungen nach der neuen Definition, Papierrechnungen oder andere elektronische Formate (z.B. PDF) versenden (letztere wiederum nur mit Einwilligung des Empfängers).
      Allerdings kann von allen Unternehmen noch bis zum 31.12.2027 das EDI-Verfahren eingesetzt werden, auch wenn keine Extraktion der erforderlichen Informationen in ein Format erfolgt, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser kompatibel ist.
    • Ab 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen eRechnungen nach den neuen Anforderungen versenden!

 

Bereit für die eRechnung?

Rufen Sie uns an!Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderung haben!
(0951) 9 15 15 0
info(at)rsw-gmbh.de