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Grundsteuer: Frist 31. Januar 2024 für Änderungsanzeigen!

Kaum sind die Grundsteuererklärungen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 abgewickelt, schon stehen die nächsten Pflichten und Fristen bevor: Denn mit der Grundsteuerreform hat der Gesetzgeber auch die Pflicht eingeführt, alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, aus eigener Initiative anzuzeigen.  Es ist also keine gesonderte Aufforderung durch das zuständige Finanzamt oder durch öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich!

Welche Änderungen sind anzuzeigen?

Die Pflicht gilt insbesondere für Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken:

  1. Der Wert des Grundstücks hat sich geändert (Wertfortschreibung), z.B. durch An- und Umbauten oder Beschädigungen.
  2. Die Art des Grundstücks hat sich geändert (Artfortschreibung), z.B. durch Bauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder Umwidmung von bisher gewerblich genutzten Flächen zu Wohnraum.
  3. Es ist eine Nachfeststellung eingetreten, z.B. weil von einem Grundstück eine Teilfläche veräußert oder abgetrennt wurde oder weil ein Mehrfamilienhaus in rechtlich eigenständige Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde.

Nicht anzuzeigen sind hingegen Veränderungen der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, denn diese werden den Finanzämtern durch die Grundbuchämter mitgeteilt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Alle Änderungen, die im Jahr 2023 eingetreten sind, müssen bis zum 31. Januar 2024 in Form einer Änderungsanzeige gemeldet werden. Nur in den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen läuft diese Frist bis zum 31. März 2024. Die Frist endet also immer im Folgejahr der Änderung.

Ausnahme: Alle Änderungen, die eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung betreffen, müssen bereits 3 Monate nach ihrem Eintreten angezeigt werden!

Wie ist die Änderungsanzeige einzureichen?

Von den Finanzverwaltungen aller Bundesländer wird empfohlen, statt einer Änderungsanzeige eine vollständig neue Erklärung auf elektronischem Wege abzugeben. Es gilt: Die Übermittlung einer vollständigen Erklärung ersetzt eine Änderungsanzeige!

Prüfen Sie umgehend Ihre Anzeigepflicht!

Rufen Sie uns an!Bitte prüfen Sie, ob bei Ihren Grundstücken eine der beschriebenen Änderungen eingetreten ist, damit Sie die Änderungsanzeige fristgerecht einreichen können.