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Schenkungen beim Finanzamt anzeigen!

Wer eine Schenkung erhält ist grundsätzlich verpflichtet, diese dem Finanzamt zu melden, auch wenn sie den Steuerfreibetrag laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht übersteigt.
Da dem Finanzamt nicht jede Schenkung von Amts wegen (z.B. durch einen Notar) bekanntgegeben wird, würde es sonst keine Kenntnis davon erlangen und könnte nicht prüfen, ob evtl. eine Steuererklärungspflicht besteht.

Wer muss die Meldung vornehmen und was ist dabei zu beachten?

Sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person sind verpflichtet, das Finanzamt zu informieren, das für die Schenkungsteuer zuständig ist, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie von der Schenkung erfahren haben.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder
notariell beurkundet ist.

Das zuständige Finanzamt können Sie über die bundesweite Finanzamtssuche finden.

Die Meldung kann formlos erfolgen, sollte aber die Angaben gem. § 30 Abs. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

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Wir helfen Ihnen gerne!
(0951) 91515 0