Zurück zur vorherigen Seite

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist seit 1. Januar 2023 Pflicht!

Seit 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Arbeitgeber verbindlich. Die Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet sich beim Arbeitgeber krank zu melden, die Vorlage einer Papierbescheinigung durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ist jedoch nicht mehr vorgesehen. Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.  Das Verfahren gilt für alle gesetzlich versicherten Beschäftigten.

In diesem Zusammenhang ergeben sich zwei Neuerungen:

1.    Lohnfortzahlung

Unabhängig von der eAU benötigen wir für die Beantragung der Erstattung der Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse zwingend das ausgefüllte Formular „Krankmeldungen für den Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung“. Ohne die Angaben in diesem Formular können wir leider nicht für Sie tätig werden.

Das Honorar für einen Antrag beträgt unverändert 15,00 € netto pro Meldung.

2.    Abruf der eAU

Wenn Sie den Abruf der eAU durch uns wünschen, bieten wir Ihnen diesen Service kostenpflichtig an:

  • Der Abruf erfolgt mit der monatlichen Lohnabrechnung. Basis sind die von Ihnen mitgeteilten Zeiträume. Bitte verwenden Sie dazu das Formular "Krankmeldungen für den Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung" und erteilen Sie hier den Auftrag für den "kostenpflichtigen Abruf der eAU-Bescheinigung".
  • Sie erhalten einmal im Monat eine Übersicht über den Stand der abgerufenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
  • Bei Beauftragung teilen Sie uns bitte mit, ob in Ihrem Betrieb die gesetzliche Frist zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ab dem 4. Krankheitstag) oder eine kürzere Frist vereinbart ist.
  • Bitte beachten Sie: Es findet kein sofortiger Abruf der eAU statt, sondern eine kumulierte Bearbeitung der gemeldeten Beschäftigten beim Abrechnungstermin.
  • Alternativ können Sie den Abruf auch selbständig über die Software sv.net abrufen.

Folgendes Honorar fällt an:

  • Einmalige Pauschale für die Einrichtung des Verfahrens sowie Dokumentation der Besonderheiten 100,00 € netto.
  • Laufendes Honorar für Erfassen, Abruf, Überwachen und Rückmeldung sowie Bereitstellen der monatlichen Übersicht 25,00 € netto/Abruf pro Personalnummer

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden!

(0951) 9 15 15 - 0