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Achtung: Prüfen Sie Ihre Minijob-Arbeitsverträge bzgl. Mindestlohn und Arbeitszeit!

Verdienstgrenze beachten!

Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen der/die Minijobber/in regelmäßig nicht mehr als bis zur geltenden Verdienstgrenze (s. unten) im Monat verdient. Wird ein Jahr lang durchgehend gearbeitet, ist die jährliche Verdienstgrenze maßgebend. Überschreitet Ihr Arbeitnehmer bzw. Ihre Arbeitnehmerin diese Verdienstgrenze, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis!

Seit 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn! Seitdem entspricht die Geringfügigkeitsgrenze dem Verdienst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn und wird nach folgender Formel berechnet: Mindestlohn x 130 : 3

Dynamische Verdienstgrenzen mit Anhebung des Mindestlohns!

Durch die bereits beschlossenen Mindestlohnerhöhungen ergeben sich folgende Verdienstgrenzen:

  • Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024 => 12,41 € (brutto)
    • Verdienstgrenze monatlich: 538,- €
    • Verdienstgrenze jährlich: 6.456,- €
  • Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2025 => 12,82 € (brutto)
    • Verdienstgrenze monatlich: 556,- €
    • Verdienstgrenze jährlich: 6.672,- €

Beim Minijob ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an. Es ist immer der Mindestlohn zu zahlen. Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Minijobs/Teilzeitarbeitsverträge können aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns bzw. aufgrund fehlender Regelung der Arbeitszeit sozialversicherungspflichtig werden!

Die dynamische Verdienstgrenze soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden (monatlich maximal 43 Stunden) zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt.

Achtung: Bei fehlender Arbeitszeitregelung Vermutung der Abrufbarbeit!

Wenn eine eindeutige Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit fehlt, gelten wöchentlich 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG). D.h. sobald keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt  ist, wird eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden vermutet und damit bei dem o.a. Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten!

Gravierende Folgen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber!

Kann keine eindeutige Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit nachgewiesen werden, hätte das schwerwiegende Folgen: Zum einen könnte der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Lohn nachfordern. – Zum anderen würde die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern  (inkl. Rückwirkung von bis zu vier Jahren). Aufgrund des Entstehungsprinzips sogar dann, wenn die betroffenen Beschäftigten nichts fordern und keine weiteren Lohnansprüche geltend machen!

Dies kann Ihre Existenz bedrohen!
Beispielsweise würden bei einer Aushilfe mit einem Arbeitslohn von über 800 € brutto monatlich ca. 4.000 € Sozialabgaben im Jahr anfallen. Bei einem Prüfungszeitraum von 4 Jahren würde sich somit eine Nachzahlung von 16.000 € ergeben!

Aufzeichnungspflicht

Als Arbeitgeber/in haben Sie die Dauer, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit zeitnah aufzuzeichnen und diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG).

Auch Teilzeitarbeitsverträge sind betroffen

Bei sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitsverträgen muss die wöchentliche Arbeitszeit ebenso schriftlich festgeschrieben sein, sonst würde auch hier die Vermutung von 20 Wochenstunden greifen. – Mit denselben Gefahren wie oben dargelegt!

Fazit: Handeln Sie sofort und prüfen Sie Ihre Minijob-Arbeitsverträge! 

  1. Bleibt das Arbeitsentgelt auch nach der Mindestlohnerhöhung unter der Verdienstgrenze?
  2. Ist die wöchentliche Arbeitszeit schriftlich, vertraglich fixiert?
    Sollte das nicht der Fall sein und nur lose Absprachen bestehen, müssen Sie die Verträge schnellstens nachbessern!
    Nur eindeutige vertragliche Regelungen schützen Sie vor schwerwiegenden Folgen!

Wir beraten Sie gerne!

Bei Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren:
(0951) 9 15 15 - 0