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Wichtiges zur Umsatzsteuer: One-Stop-Shop Verfahren (OSS) ab 1. Juli!

Das im Jahr 2015 eingeführte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren („MOSS“) wird ersetzt durch den One-Stop-Shop („OSS“), in dem mehr Umsatzarten als bisher gemeldet werden können. Nach den neuen OSS-Regeln gibt es ab dem 01.07.2021 unter anderem eine „Nicht-EU-Regelung“ sowie eine „EU-Regelung“ geben.

Wer fällt unter das OSS-Verfahren?

Dass OSS-Verfahren kann genutzt werden von …

  • in Deutschland ansässigen Unternehmern („EU-Regelung“), die
    • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, oder
    • innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren an nichtsteuerpflichtige Kunden inkl. Beförderung der Gegenstände (sogenannte innergemeinschaftliche Fernverkäufe) von Gegenständen tätigen oder
    • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob die die Gegenstände selbst geliefert hätten.  
  • Unternehmern, die nicht in der EU ansässig sind („Nicht-EU-Regelung“) und
    • im Inland über eine Einrichtung wie z.B. ein Warenlager verfügen und 
    • daraus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern.

Einheitliche Lieferschwelle

Für die oben genannten Lieferungen und Leistungen gilt nun eine EU-weit einheitliche, sämtliche EU-Mitgliedsstaaten umfassende Lieferschwelle in Höhe von 10.000,00 €. In die Berechnung der 10.000,00 € Lieferschwelle fließen neben den Fernverkäufen auch sämtliche weiteren per OSS erklärbaren Umsätze (z.B. sonstige Leistungen an Nicht-Unternehmer in der EU) mit ein.
Die Lieferschwelle, die auch die dargestellten sonstigen Leistungen umfasst, bemisst sich nach den Umsätzen im Kalenderjahr 2020 sowie im ersten Halbjahr 2021. Eine zeitanteilige Aufteilung der 10.000 €-Schwelle ist im Kalenderjahr 2021 somit nicht vorzunehmen.

Freiwillige Teilnahme

Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig; Sie können dieses jedoch nur dann nutzen, wenn Sie den OSS einheitlich für die gesamte EU nutzen. Die bisherigen Lieferschwellen je Mitgliedsstaat entfallen dann.
Sofern Sie also in 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten haben und OSS nutzen wollen, müssen Sie sich bis spätestens 30.06.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren.

Wird die Registrierung nicht durchgeführt, müssen Sie sich in jedem Land, in dem Sie Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen ausführen, registrieren und Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Sobald Sie in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sind, dürfen Sie OSS nicht mehr nutzen.

Das BZSt informiert

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.

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