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Digitale Wirtschaftsgüter sofort zu 100 % absetzbar!

Ab sofort ermöglicht die Finanzverwaltung die schnelle Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter und erkennt somit an, dass diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Die Details können Sie dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 entnehmen.

Sofortige Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung

Ab 2021 kann für Computerhardware sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden!

Die neue Regelung bedeutet, dass die Kosten von Computerhard- und software bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können, und zwar nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch im Privatbereich, sofern die Wirtschaftsgüter für die Einkünfteerzielung verwendet werden. 

Wichtig: Auch entsprechende digitale Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, können in 2021 vollständig abgeschrieben werden!

Genaue Eingrenzung der Hard- und Software

  • Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
  • Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. 

Diese Begriffe werden in dem o.g. BMF-Schreiben sehr detailliert erläutert.

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