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Achtung bei Vermietung von mehr als zwei Wohnungen!

Achten Sie bei der Inanspruchnahme von Handwerker- und Bauleistungen
auf die Freistellungsbescheinigung!

Sobald Sie mehr als zwei Wohnungen vermieten, müssen Sie sicherstellen, dass der Handwerker/Bauleister Ihnen eine im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorlegt, außer die Gesamtsumme der Rechnungen eines Handwerkers/Bauleisters ist nicht höher als 15.000 € pro Kalenderjahr (bzw. 5.000 €, sofern Sie die Wohnungen umsatzsteuerpflichtig vermieten).

Wenn die Gesamtsumme der Rechnungen eines Handwerkers/Bauleisters die Freigrenze überschreitet und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die sogenannte Bauabzugsteuer in Höhe von 15 Prozent des Bruttobetrags einzubehalten, anzumelden und selbständig abzuführen (§ 49 Abs. 1 EStG)!

Sie haften persönlich für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag!

Achten Sie daher darauf, dass der Handwerker/Bauleister Ihnen mit der Rechnung auch eine Kopie seiner Freistellungsbescheinigung vorlegt. Meist geschieht dies unaufgefordert, ansonsten sollten Sie explizit die Vorlage verlangen oder selbst eine elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (eibe.bff-online.de/eibe/) vornehmen.

Wir unterstützen Sie gerne!

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Bauleistungen, zur Prüfung einer Freistellungsbescheinigung oder zum Verfahren der Bauabzugsteuer!
Rufen Sie uns an: (0951) 9 15 15 – 0

 

Rechtlicher Hintergrund

Zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 ein Steuerabzug eingeführt: Demnach müssen seit dem 1. Januar 2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland selbständig einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des Bauleisters vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Definition von Bauleistungen

„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“

Zu den Bauleistungen gehören u.a. der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Ebenfalls zu den Bauleistungen zählen die Installation einer Lichtwerbeanlage, Dachbegrünung eines Bauwerks oder der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen (die Hausanschlusskosten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens und Verlegung des Hausanschlusskabels vom Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zum Hausanschlusskasten).

Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen enthält auch das BMF-Schreiben vom 27.12.2002 sowie die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuer.