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Haushaltsnahe Dienstleistungen - Ansatzpunkt für Ihr persönliches "Steuer-Spar-Modell"?

Seit dem 01.01.2009 umfasst das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen in einer Vorschrift alle haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen. Die Förderung wurde erheblich erhöht auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr.

Zu den sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“ gehören alle Tätigkeiten, die nicht unter die handwerklichen Leistungen fallen und gewöhnlich durch Mitglieder Ihres privaten Haushalts verrichtet werden, wie z.B. Wohnungsreinigung (Fensterputzen, Treppenhausreinigung), die Pflege Ihrer Angehörigen (z.B. durch einen Pflegedienst) oder Gartenpflegearbeiten.

Achtung!

  • Nach wie vor sind die Rechnung sowie ein Zahlungsnachweis (Kontoauszug) unerlässliche Voraussetzungen für einen Abzug.
  • Beim Rechnungsbetrag kommt es nur auf die Arbeitskosten an – Materialkosten fallen steuerlich nicht ins Gewicht.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen/ handwerklichen Leistungen gehören insbesondere:

  • Kontrollaufwendungen, z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle Ihrer Blitzschutzanlage
  • Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom und Fernsehen), sofern sie nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen
  • Renovierungs-, Modernisierungs- und Reparaturkosten
  • Aufwendungen für ein Au Pair in der eigenen Familie. Vorsicht: Auch hier ist ein Vertrag und ein Nachweis der Banktransaktionen (z.B. für Taschengeld) notwendig. 
  • Durch Umzugsspeditionen durchgeführte, privat veranlasste Umzüge
  • Pflege- und Betreuungsleistungen pflegebedürftiger Personen

Der Umfang von haushaltsnahen Dienstleistungen umfasst den Bruttoarbeitslohn (oder das Arbeitsentgelt), sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwandsausgleichsgesetz und Unfallversicherungsbeiträge an den Gemeindeunfallversicherungsverband.

Besonderheiten

  • Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen – werden z.B. mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt gepflegt, kann die Ermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Ihrem Privatgelände sind begünstigt (nicht z.B. Reinigungskosten öffentlicher Gehwege).
  • Bzgl. der Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen mit Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I-III verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung.
  • Der Begriff "Haushalt" umfasst den inländischen Haushalt, speziell auch den abgeschlossenen Haushalt in einem Heim; die unentgeltlich an das Kind überlassene Wohnung und die tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung (bei mehreren Wohnungen wird die Ermäßigung nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt).
  • Grds. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass Sie Arbeitgeber oder Auftraggeber der Dienstleistung sind.
  • Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Begünstigt sind allerdings Entsorgungen als Nebenleistung zu einer Hauptleistung (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bads).
  • Die Anteile von Arbeits- und Materialkosten müssen grds. in der entsprechenden Rechnung aufgeschlüsselt sein, andernfalls ist auch eine Schätzung möglich.
  • Mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft können keine haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse begründet werden (Grund: da jeder Partner seinen eigenen Haushalt führt, fehlt es an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis).
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, können nur über wirksame zivilrechtliche Verträge und die entsprechende Durchführung steuerlich anerkannt werden.
  • Für die handwerklichen Leistungen können Sie auch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG beauftragen.
  • Bei Wohnungseigentümerschaften:
    • Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. handwerklichen Leistung
    • Die Steuerermäßigung für den einzelnen Wohnungseigentümer gibt es nur wenn:
      - die unbar gezahlten Beträge in der Jahresabrechnung jeweils gesondert aufgeführt sind
      - der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist     und
      - der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Tipp

Falls in Ihrem Haushalt absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. handwerkliche Leistungen anfallen, denken Sie bitte an das Aufbewahren der entsprechenden Belege (Rechnung und Kontoauszug) und ggf. das Einreichen dieser bei Ihrem Steuerberater!

Unterschied zu Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht gleich Handwerkerkosten!  Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 entschieden, dass unter haushaltsnahen Dienstleistungen nur hauswirtschaftliche Arbeiten zu verstehen sind, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Dem gegenüber sind handwerkliche Tätigkeiten, die nur von Fachkräften ausgeführt werden können (z.B. Renovierung einer Hausfassade), keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten und daher nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt.

Arbeitslohn aus einer Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten kann seit 1.1.2009 nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bis zu einem Betrag von 1.200 Euro (20% von maximal 6.000 Euro) als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt werden.