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Informationspflichten des Arbeitgebers

Es bestehen diverse arbeits- und datenschutzrechtliche Informationspflichten des Arbeitgebers, die wir nicht für Sie erledigen können:

  • Ausweis-Mitführungspflicht in bestimmten Branchen

    In den bestimmten Wirtschaftszweigen müssen Ihre Arbeitnehmer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Sie als Arbeitgeber müssen jeden Ihrer Arbeitnehmer schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren.
      
  • Altersversorgung

    Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Aber nicht nur diese Information, sondern auch die Durchführung liegt in Ihrer Pflicht: Wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung oder eine andere Art der betrieblichen Altersversorgung abschließen und diese aus einem Teil seines Gehaltes finanzieren möchte, sind Sie verpflichtet, dem zuzustimmen und den entsprechenden Anteil an die Versicherungsgesellschaft zu überweisen.
      
  • Kündigung

    Eine weitere Informationspflicht besteht bei Kündigung eines Arbeitnehmers: Sie müssen dem entlassenen Mitarbeiter mitteilen, dass er sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden hat. Tut er dies nicht, können ihm eventuelle Leistungen gestrichen werden. Befolgen Sie Ihre Informationspflicht in diesem Punkt nicht, könnte der Arbeitnehmer Schadensersatz von Ihnen fordern.
      
  • Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis
      
    Durch die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden den Arbeitgebern eine Vielzahl neuer Pflichten auferlegt, die schon mit dem Eingang von Bewerbungsschreiben beginnen.  Dabei handelt es sich um Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen (Transparenzverpflichtung), umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten, Löschpflichten, u.v.m.
    Bitte informieren Sie sich eingehend über den Beschäftigtendatenschutz. Bei Bedarf können wir Ihnen gerne eine Informationsbroschüre zukommen lassen.


Tipp: Halten Sie schriftlich fest, dass Sie Ihre(n) Arbeitnehmer(in) informiert haben, und lassen Sie sich dieses Schriftstück unterschreiben.