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Ist Ihr Kassensystem bereit für die Kassennachschau?

Die Kassennachschau erfolgt unangekündigt!

Seit 2018 kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten eine Kassennachschau erfolgen. Einen kurzen Überblick zeigt dieses Video:

Was darf der Prüfer?

  • Der Prüfer muss sich nicht sofort zu erkennen geben und kann zunächst das Geschäftsgebaren beobachten.
  • Sobald er sich ausgewiesen hat, kann er Zutritt zu allen Geschäftsräumen (und -grundstücken) verlangen, allerdings nur soweit dies die Kassenprüfung erforderlich ist. Eine vollständige Durchsuchung der Geschäftsräume ist nicht erlaubt.
    Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
  • Bei elektronischen Kassensystemen mit Aufzeichnungen in digitaler Form darf der Prüfer
    - die digitalen Aufzeichnungen einsehen,
    - eine Übermittlung in digitaler Form bzw. 
    - eine Ausgabe der Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangen.
  • Zudem sind dem Prüfer alle Handbücher und Organisationsanweisungen zum jeweiligen Kassensystem vorzulegen.

Bitte beachten Sie: Bei der Kassennachschau muss immer der Inhaber – also der Steuerpflichtige – anwesend sein und nicht die Mitarbeiter (auch kein Filialleiter oder vergleichbarer Mitarbeiter in einer Führungsposition). Ist er nicht vor Ort, muss er gerufen werden. Die Kassennachschau kann nur abgebrochen werden, wenn es unzumutbar ist, dass der Inhaber kommt.

Bei Unregelmäßigkeiten ist eine sofortige Betriebsprüfung möglich!

Falls der Prüfer Unregelmäßigkeiten feststellen sollte, kann er sofort eine reguläre Betriebsprüfung einleiten! Eine solche Betriebsprüfung kann sich dann nicht nur auf die Kassendaten, sondern auf alle elektronischen Daten, alle betrieblichen Unterlagen und alle Steuerarten erstrecken!

Wir beraten Sie gerne!

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