Patiententestament/-verfügung, Vorsorge- und Betreuungsvollmacht

Lösungsmöglichkeiten bieten sich durch Patiententestatment/-verfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht. Hierzu enthält die Broschüre Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz viele Entscheidungshilfen und entsprechende Formulare.

  • Patiententestament/-verfügung

    Diese Verfügung dient der Willensäußerung des Patienten bezüglich der künftigen Behandlung für den Fall seiner Äußerungsunfähigkeit. Ein Patiententestament ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine Anordnung an den Arzt oder das Pflegepersonal, in der bestimmt wird, ob und in welchem Umfang medizinische Maßnahmen in lebensbedrohlichen Situationen gewünscht sind. Wichtig ist, dass die Erklärung ersichtlich von einer urteilsfähigen Person abgegeben wurde. Zu empfehlen ist auch die Beifügung einer Bescheinigung des Hausarztes, dass eine medizinische Aufklärung über das Thema stattgefunden hat.

    Für das Patiententestament existieren keine gesetzlichen Formvorschriften oder zeitlichen Grenzen, jedoch ist aus Nachweisgründen die Schriftform und Unterzeichnung des Dokuments (mit Ort und Datum) zu empfehlen. Sinnvoll ist außerdem, das Patiententestament regelmäßig durch Unterschrift zu bestätigen, insbesondere z. B. vor einer schweren Operation. Der Widerruf kann jederzeit - auch durch Kopfschütteln auf die entsprechende Frage - erfolgen.

    Um die Durchführung des Patiententestaments zu gewährleisten, sollten nahe Angehörige oder der behandelnde Arzt von der Existenz in Kenntnis gesetzt bzw. um Aufbewahrung des Dokuments gebeten werden.

  • Vorsorgevollmacht

    Durch die Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter bestimmt, der im Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit quasi als Stellvertreter des Betroffenen handeln kann. Wie weit die Befugnisse des Bevollmächtigten reichen, bestimmt der Vollmachtgeber. Grundsätzlich können dem Bevollmächtigten alle Rechtsgeschäfte gestattet werden, die auch der Vollmachtgeber selbst hätte vornehmen können (Ausnahme: höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie Eheschließung, Testamentserrichtung). Je nach Umfang der Vollmacht kann der Bevollmächtigte z. B. alle Vermögensangelegenheiten und/oder alle Angelegenheiten in Gesundheitsfragen für den Betroffenen regeln oder bei Vorliegen einer Bank-/Kontovollmacht Überweisungen und Abhebungen tätigen. Jedoch darf der Bevollmächtigte keine Gelder für eigene Zwecke verwenden. Bezüglich der Formvorschriften gelten die Ausführungen zum Patiententestament entsprechend.

    ACHTUNG!
    Existiert keine Vorsorgevollmacht zur Regelung der vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. Ohne Vollmacht ist niemand für den Betroffenen handlungsfähig, auch nicht der Ehepartner! - Dadurch entstehen folgende Risiken:
    • Bis zur Bestellung des Betreuers ist niemand handlungsfähig. 
    • Der Betreuer entspricht nicht den Erwartungen des Betreuten.

  • Generalvollmacht

    Die weitgehendste Form der Vollmacht bildet die Generalvollmacht. Die Generalvollmacht ermöglicht die Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte ist befugt, für den Vollmachtgeber in gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede rechtlich bedeutsame Handlung vorzunehmen, die von dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtgeber gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit denselben Wirkungen, als wenn der Vollmachtgeber selbst gehandelt hätte.

    Eine möglicherweise bestehende Formvorschrift betrifft nicht die Vollmachtserteilung, sondern ggf. das vom Vertreter getätigte Geschäft, obwohl daraus der Vertretene berechtigt und verpflichtet wird. Die Erteilung einer Generalvollmacht erfolgt daher in bestimmten Fällen (z. B. Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte und Verträge bzgl. Anteilen an Kapitalgesellschaften) in notarieller Form. Aufgrund ihrer rechtliche Tragweite und dem besonderen Vertrauenscharakter bedarf es einer entsprechenden Belehrung durch den amtierenden Notar sowie seiner Befragung zu den Gründen dieser Bevollmächtigung. Die Erteilung einer unwiderruflichen Generalvollmacht ist wegen des Verstoßes gegen die Privatautonomie unwirksam.

    Zur Wirksamkeit der Vollmacht muss der Bevollmächtigte im Besitz des Originals der Vollmacht sein. Außerdem empfiehlt sich - um die Wirksamkeit der Generalvollmacht nicht zu gefährden - folgende Punkte aufzunehmen:
    • die Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB 
    • die Berechtigung des Bevollmächtigten, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen, 
    • die Bestimmung, dass die Vollmacht über Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt,
      aber jederzeit vom Vollmachtgeber oder nach dessen Ableben von dessen Erben
      widerrufen werden kann.

  • Betreuungsverfügung

    In der an das Vormundschaftsgericht zu richtenden Betreuungsverfügung kann die Person vorgeschlagen werden, die für den Fall der eigenen psychischen, körperlichen oder seelischen Behinderung vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden soll. Außerdem können in der Betreuungsverfügung Anweisungen an den Betreuer festgehalten werden. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.

    Folgende Maßnahmen bedürfen sogar einer vorherigen Genehmigung:
    • Die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung
      oder einen ärztlichen Eingriff, wenn Gefahr besteht, daß der Betreute in Folge der
      Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden
      erleidet.
    • Alle freiheitsentziehenden oder beschränkenden Maßnahmen. 
    • Die Kündigung eines Mietvertrages bezüglich der vom Betreuten angemieteten Wohnung
      sowie der Abschluss von Miet-, Pacht-, oder ähnlichen Verträgen, sofern diese für mehr
      als vier Jahre abgeschlossen werden sollen. 
    • Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten, die über Gelegenheitsgeschenke
      hinausgehen.
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