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Tipp aus unserer Steuerabteilung - betrifft: Kapitaleinkünfte

Wann es sich lohnt, Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuer zu erklären 

Bereits seit 2009 unterliegen Kapitalerträge von Privatpersonen einem fixen Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer). Diese Abgeltungsteuer wird "an der Quelle" einbehalten und anonym abgeführt (i.d.R. durch die Banken).
Durch die Abgeltungsteuer gilt Ihre Steuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten, so dass Sie diese Einkünfte nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben müssen.

Eine Günstigerprüfung ist möglich!

Sie können prüfen lassen, ob die Abgeltungsteuer oder aber die Versteuerung nach Ihrem persönlichen Steuersatz für Sie günstiger ist. Das kann für Sie von Vorteil sein, wenn …

  • Ihr Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.
  • Ihre Kapitalerträge insgesamt unter 801 € bzw. 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten liegen und der Freistellungsauftrag nicht vollständig erteilt und aufgrund dessen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

Die Günstigerprüfung erfolgt nicht automatisch, sondern muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung extra beantragt werden. Nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ist der Antrag nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für die Überprüfung müssen Sie alle Kapitaleinkünfte und die bereits abgezogene Abgeltungsteuer durch eine formelle Bescheinigung der Bank nachweisen und in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Sollte die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuertarif für Sie vorteilhafter sein, wird das Finanzamt die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten bzw. verrechnen.

Was gehört eigentlich zu den "Erträgen aus Kapitalvermögen"?

Zu den Erträgen gehören insbesondere:

  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (z.B. Sparkonto, Tagesgeldkonto)
  • Erträge aus Forderungswertpapieren (z.B. verzinste Anleihen, Pfandbriefe, Zertifikate)
  • Dividenden
  • Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften
  • Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unabhängig von der Haltedauer.

Achtung!

  • Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterlegen haben (bspw. Erträge im Ausland, Zinserträge aus privaten Darlehen, etc.) müssen zur Nachholung der Abgeltungsteuer weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!
  • Wenn Sie der automatischen Abfrage der Religionszugehörigkeit durch die Bank widersprochen haben, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben!