Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Alterversorgung
Im Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers insbesondere zur Abgrenzung von Alt- oder Neuzusagen konkretisiert.
Folgende Aufzeichnungen müssen vorliegen:
- Inhalt und Zeitpunkt der Versorgungszusage (Verträge) sowie alle die Versorgungszusage betreffenden Änderungen
- Bei Verzicht des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG die entsprechende Verzichtserklärung
- Bei Wechselfällen (Übernahme der „alten“ Versorgungszusage durch einen neuen Arbeitgeber) ist die Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers mit aufzuzeichnen, um den Nachweis zu erbringen, dass die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt worden ist. Weiterhin ist der Zeitpunkt der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber aufzuzeichnen.
Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung (Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds) mitteilen, wie die einzelnen Beiträge je Arbeitnehmer steuerlich behandelt worden sind.
Unterbleibt diese Mitteilung des Arbeitgebers, muss die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um steuerbegünstigte Beiträge handelt, mit der Folge, dass die Leistungen in der Auszahlungsphase gemäß § 22 EStG voll zu versteuern sind.
Um zu verhindern, dass Leistungen, die mit bereits versteuerten Beiträgen finanziert wurden, in der Leistungsphase noch einmal besteuert werden, ist es notwendig, sich mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei. - Rufen Sie uns an!

