Informationspflichten des Arbeitgebers
Es bestehen diverse arbeitsrechtliche Informationspflichten des Arbeitgebers, die wir nicht für Sie erledigen können:
- Ausweis-Mitführungspflicht in bestimmten Branchen
In den bestimmten Wirtschaftszweigen müssen Ihre Arbeitnehmer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Sie als Arbeitgeber müssen jeden Ihrer Arbeitnehmer schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren. (vgl. Sie die Details hierzu.)
- Altersversorgung
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Aber nicht nur diese Information, sondern auch die Durchführung liegt in Ihrer Pflicht: Wenn ein Arbeitnehmer eine Direktversicherung oder eine andere Art der betrieblichen Altersversorgung abschließen und diese aus einem Teil seines Gehaltes finanzieren möchte, sind Sie verpflichtet, dem zuzustimmen und den entsprechenden Anteil an die Versicherungsgesellschaft zu überweisen.
- Kündigung
Eine weitere Informationspflicht besteht bei Kündigung eines Arbeitnehmers: Sie müssen dem entlassenen Mitarbeiter mitteilen, dass er sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden hat. Tut er dies nicht, können ihm eventuelle Leistungen gestrichen werden. Befolgen Sie Ihre Informationspflicht in diesem Punkt nicht, könnte der Arbeitnehmer Schadensersatz von Ihnen fordern.
Tipp: Halten Sie schriftlich fest, dass Sie Ihre(n) Arbeitnehmer(in) informiert haben, und lassen Sie sich dieses Schriftstück unterschreiben.

